
Artikel 237 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibt einen Scheidungsmechanismus, der auf einer objektiven Feststellung basiert: der endgültigen Beeinträchtigung des ehelichen Bandes. Es ist kein Verschulden nachzuweisen, keine gegenseitige Zustimmung einzuholen. Der Streit verlagert sich dann auf den Nachweis der Trennung und zunehmend auf die vermögensrechtlichen Folgen des Urteils.
Nachweis der Trennung: das eigentliche Streitfeld des Artikels 238
Artikel 238 des Bürgerlichen Gesetzbuches macht die Scheidung wegen endgültiger Beeinträchtigung des ehelichen Bandes von einer Beendigung der Lebensgemeinschaft seit mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt des Antrags abhängig. Das Prinzip scheint einfach. In der Praxis beobachten wir, dass nahezu alle Anfechtungen sich auf die Chronologie und die Materialität dieser Trennung beziehen.
Der Familienrichter verlangt greifbare Beweise. Getrennte Mietquittungen, Zeugenaussagen von Vertrauten, Kontoauszüge, die getrennte Konten zeigen, Wohngebäudeversicherungsverträge an unterschiedlichen Adressen: alles zielt darauf ab, eine tatsächliche Trennung des gemeinsamen Lebens nachzuweisen. Ein einfaches Missverständnis unter demselben Dach reicht nicht aus, es sei denn, es kann eine faktische Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung nachgewiesen werden (getrennte Schlafzimmer, völlige Abwesenheit eines gemeinsamen Lebens).
Neuere Entscheidungen des Gerichts von Toulouse und des Gerichts von Nîmes, die im Juli 2026 erlassen wurden, bestätigen diesen Ansatz. Die Richter erinnern daran, dass die Scheidung ausgesprochen wird, sobald die Trennung nach den Artikeln 237 und 238 nachgewiesen ist. Die Debatte dreht sich niemals um die Zustimmung des beklagten Ehepartners: sie betrifft die Realität und die Dauer der Trennung.
Um Artikel 237 des Bürgerlichen Gesetzbuches gut zu verstehen, muss man im Hinterkopf behalten, dass diese Grundlage als einseitiger Ausweg aus der Ehe konzipiert wurde, unabhängig von jeglichem Verschulden.

Schadenersatz nach Artikel 266: der vermögensrechtliche Streit, der an Bedeutung gewinnt
Die Aussprechung der Scheidung wegen endgültiger Beeinträchtigung des ehelichen Bandes löscht nicht die Frage des Schadensersatzes. Artikel 266 des Bürgerlichen Gesetzbuches ermöglicht es dem beklagten Ehepartner, Schadenersatz für die Folgen von besonderer Schwere zu verlangen, die aufgrund der Auflösung der Ehe erlitten wurden.
Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 19. November 2025 bekräftigt, dass diese Entschädigung von dem Schaden, der mit der Trennung selbst verbunden ist, zu unterscheiden ist. Sie wird nicht mit einer allgemeinen Entschädigung des ehelichen Konflikts verwechselt. Der Ehepartner, der die Scheidung erleidet, muss einen spezifischen Schaden im Zusammenhang mit der Aussprechung nachweisen und kann nicht einfach den Schmerz der Trennung anführen.
Diese Unterscheidung hat direkte prozessuale Implikationen. Die Verknüpfung zwischen Artikel 266 und Artikel 1240 des Bürgerlichen Gesetzbuches (allgemeine zivilrechtliche Haftung) bleibt ein regelmäßiger Streitpunkt. Artikel 266 deckt den Schaden ab, der aus der Auflösung der Ehe entsteht. Artikel 1240 kann für vorherige schuldhafte Handlungen, die unabhängig von der Scheidung sind, herangezogen werden. Die Verwechslung der beiden Grundlagen schwächt die Forderung.
Was der Richter konkret erwartet
Der Beklagte, der Schadensersatz auf Grundlage von Artikel 266 verlangt, muss drei Elemente nachweisen:
- Ein Schaden von besonderer Schwere, materiell oder moralisch, der direkt durch die Beendigung des ehelichen Bandes verursacht wurde
- Ein Kausalzusammenhang zwischen der Aussprechung der Scheidung und diesem Schaden, der sich von den gewöhnlichen Folgen jeder Trennung unterscheidet
- Das Fehlen einer Entschädigung für diesen Schaden durch andere Mechanismen (Ausgleichszahlung, Liquidation des ehelichen Güterstands)
Wir empfehlen, diesen Antrag bereits bei Einleitung des Verfahrens vorzubereiten, mit quantifizierten Unterlagen und einem Argumentationsstrang, der von dem Antrag auf Ausgleichszahlung getrennt ist.
Verknüpfung mit der Scheidung aus Verschulden: Strategie des Widerantrags
Ein Ehepartner, der wegen endgültiger Beeinträchtigung des ehelichen Bandes auf Scheidung verklagt wird, kann einen Widerantrag auf Scheidung aus Verschulden stellen. Diese Möglichkeit, die in Artikel 245-2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen ist, verändert die prozessuale Dynamik.
Der Richter prüft dann beide Anträge. Wenn das Verschulden nachgewiesen wird, kann die Scheidung zu Lasten des ursprünglichen Antragstellers ausgesprochen werden, selbst wenn die einjährige Trennung bereits gegeben ist. Diese Wende verändert die vermögensrechtlichen Folgen, insbesondere den Zugang zu Schadensersatz und die Bedingungen der Ausgleichszahlung.
Die Widerantragsstrategie setzt voraus, dass solide Beweise für das Verschulden (Gewalt, Ehebruch, schwerwiegende Verletzung der Ehepflichten) vor der Orientierungsanhörung gesammelt werden. Ein vager oder verspäteter Vorwurf wird zurückgewiesen.
Häusliche Gewalt und Wahl der Grundlage
Die Frage der häuslichen Gewalt überschneidet sich zunehmend mit dem Streit um die Scheidung wegen Beeinträchtigung des ehelichen Bandes. Ein Opfer von Gewalt kann je nach Beweislast und Prioritäten zwischen der Scheidung aus Verschulden und der Scheidung wegen Beeinträchtigung wählen.
- Die Scheidung aus Verschulden ermöglicht es, die Gewalt anzuerkennen und die Scheidung zu Lasten des gewalttätigen Ehepartners auszusprechen, mit verstärkten Entschädigungsfolgen
- Die Scheidung wegen Beeinträchtigung vermeidet es, die Gewalt im Detail vor Gericht darzulegen, was aus psychologischen Gründen vorteilhaft sein kann
- Beide Grundlagen können koexistieren: ein Hauptantrag wegen Beeinträchtigung und ein subsidiärer Antrag wegen Verschuldens oder umgekehrt
Die Wahl der Grundlage hängt von der Stärke der Beweislast und der Fähigkeit des Opfers ab, sich einem kontradiktorischen Streit über die Gewalttaten zu stellen.

Trennungsfrist und Reform von 2019: was sich im Verfahren geändert hat
Vor dem Gesetz vom 23. März 2019, das ab dem 1. Januar 2021 gilt, betrug die erforderliche Trennungsfrist für die Begründung einer Scheidung wegen endgültiger Beeinträchtigung des ehelichen Bandes zwei Jahre. Diese Frist wurde auf ein Jahr verkürzt, was den Zugang zu diesem Verfahren mechanisch erweitert hat.
Die Verkürzung der Frist hat auch die Verzögerungsstrategien verändert. Unter dem alten Regime konnte ein Ehepartner hoffen, den Antragsteller durch Zeitspiel abzuschrecken. Mit einer Frist von einem Jahr reduziert sich das Handlungsspielraum. Der Beklagte, der die Scheidung ablehnt, kann nicht mehr auf Zeit als Haupthebel zählen.
Das Verfahren findet vor dem Familienrichter statt, durch Klage oder gemeinsame Anfrage. Jeder Ehepartner muss von einem Anwalt vertreten werden. Der Richter überprüft die Realität der Trennung, entscheidet über vorläufige Maßnahmen (Wohnsitz der Kinder, Unterhalt, Nutzung der Wohnung) und spricht dann die Scheidung aus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Scheidung wegen endgültiger Beeinträchtigung des ehelichen Bandes bleibt der einzige Weg, der es einem Ehepartner ermöglicht, die Scheidung ohne Zustimmung des anderen und ohne Nachweis von Verschulden zu erlangen. Ihre Stärke liegt in ihrem objektiven Charakter. Ihre Schwierigkeit liegt in der strengen Beweislast, die die Richter hinsichtlich der Tatsache und der Dauer der Trennung verlangen.